Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nach einem sicher recht anstrengenden Start in das neue Schuljahr möchten wir Ihnen in diesem ersten Newsletter des GPRLL im Schuljahr 2020/21 Informationen und Einschätzungen zu folgenden Themen geben:
1. Personalratswahlen am 04. und 05. Mai 2021
2. Achtung bei Reisen in den Herbstferien: Reisen in bei Reiseantritt schon ausgewiesene Risikogebiete können dienstrechtliche Folgen haben!
3. Digitale Medien – eine generelle Einschätzung des GPRLL
4. Videokonferenzsysteme – v.a. Livestreams aus dem Unterricht
5. Mehrarbeit durch Distanzunterricht
6. Eingriffe ins Persönlichkeitsrecht, unzulässige Mehrarbeit etc. – ohne Klagen direkt Betroffener geht es nicht!
7. Dienstliche E-Mail-Adressen
8. Sabbatjahr auch für Sozialpädagog*innen und UBUS-Kräfte möglich
1. ) Personalratswahlen am 04. und 05. Mai 2021
Aufgrund der Pandemielage sind die Personalratswahlen, die im Mai diesen Jahres hätten stattfinden sollen, verschoben worden, was nicht wenige Personalräte vor Probleme stellte und stellt. Die Personalratswahlen werden aller Voraussicht nach nun am 04./05. Mai 2021 stattfinden. Bis dahin bleiben die bestehenden Personalräte im Amt. Nun sind die Schulpersonalräte wieder aufgefordert, örtliche Wahlvorstände zu benennen. Der GPRLL empfiehlt dringend – soweit möglich – die Wahlvorstände des letzten Jahres wieder einzusetzen, da diese sich bereits eingearbeitet haben, mit dem Vorgehen vertraut sind und wesentliche Schriftstücke bereits erstellt haben. Nach den Herbstferien wird der Gesamtwahlvorstand mit weiteren Informationen auf die Schulpersonalräte zukommen.
2.) Achtung bei Reisen in den Herbstferien: Reisen in bei Reiseantritt schon ausgewiesene Risikogebiete können dienstrechtliche Folgen haben!
Der Schulamtsleiter erinnerte anlässlich der nahenden Herbstferien in der letzten GPRLL-Sitzung an das Schreiben „Weitere Regelungen des Dienstbetriebs für die öffentlichen Schulen des Landes Hessen“, das mit dem Hygieneplan 3.0 versandt wurde und in Punkt 5. bis heute Gültigkeit besitzt.
Hierin heißt es:
„[…] Von den Beschäftigten des Landes Hessen wird erwartet, dass sie keine Reisen in Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unternehmen, wenn die Bundesregierung die Reise als riskant eingestuft hat und diese nicht dringend erforderlich ist. Beschäftigte, die aus einem solchen Risikostaat nach Deutschland zurückkehren, haben ihre Personalverwaltung(*) unaufgefordert telefonisch über ihre Rückkehr aus diesem Staat zu informieren.
Beamtinnen oder Beamte, die privat mindestens 48 Stunden in einen Risikostaat reisen, obwohl ihnen aufgrund der §§ 1 und 2 der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (in der jeweils gültigen Fassung) bei Einreise bewusst sein musste, dass sie sich nach Rückkehr grundsätzlich 14 Tage in eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne begeben müssen, verstoßen gegen beamtenrechtliche Pflichten, wenn es ihnen von vorneherein nicht möglich ist, nach Rückkehr ihrer Pflicht zu vollem beruflichen Einsatz nachzukommen, indem sie an dem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz während der für sie festgelegten Arbeitszeit anwesend sind, so dass ein solches Verhalten disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können sich arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben. […]“
*Lehrkräfte haben die Schulleiterin/den Schulleiter der Stammschule unaufgefordert telefonisch über ihre Rückkehr aus den oben bezeichneten Staaten/Gebieten zu informieren.
Dies bedeutet, dass eine Lehrkraft ggfs. mit disziplinar- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen muss, wenn sie z. B. in den Schulferien in ein Risikogebiet reist, sich deshalb nach Rückkehr in eine zweiwöchige Quarantäne begeben muss und die Tätigkeit in der Schule im Rahmen der Dienstpflichten nicht aufnehmen kann.
Dies kann aus Sicht des GPRLL natürlich nur dann gelten, wenn man wissentlich in ein vorab ausgewiesenes Gebiet fährt und nicht, wenn man sich bereits irgendwo befindet und dieses Gebiet erst während dieses Aufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird.
3.) Digitale Medien – eine generelle Einschätzung des GPRLL
Der verstärkte Einsatz digitaler Medien im Unterricht und Lehrerberuf wirft viele Fragen auf und birgt durchaus auch Gefahren. So ist das Datenschutzproblem beispielsweise bei Videokonferenzen nach wie vor akut, eine Sicherheit ist hier nicht gewährleistet.
Zusätzlich stellt sich die Frage, ob eine Nutzung derzeit überhaupt notwendig ist. Produkte wie „Teams“ oder „Zoom“ etc. sind kommerzielle Produkte, die nicht durch das Land Hessen zertifiziert sind, wie es beispielsweise bei Schulbüchern der Fall ist. Sie sind daher grundsätzlich kritisch zu betrachten, da jeder einzelne Kollege dafür sorgen muss, dass die notwendigen bzw. aktuellen Sicherheitsstandards eingehalten werden. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass keine Kontrolle durch die Schulleitung erfolgt.
Unabhängig davon ist eine ordentliche Durchführung einer Konferenz nicht machbar, beispielsweise sind geheime Abstimmungen nicht möglich, eine Vertraulichkeit kann nicht geschaffen werden. Bei Videokonferenzen als auch Lernplattformen muss das Ziel sein, dass der Arbeitgeber eine Lösung zur Verfügung stellt, die für die Kolleginnen und Kollegen kostenlos ist und keinen nennenswerten Admin-Aufwand bedeutet. Beispielsweise müsste das Schulportal schnellstmöglich für alle Schulen nutzbar sein.
4.) Videokonferenzsysteme – v.a. Livestreams aus dem Unterricht
Derzeit ist vor allem der Erlass „Einsatz digitaler Medien im Schulalltag“ in der Diskussion, v.a. hinsichtlich der Möglichkeit, Unterricht per Videostream zu übertragen, um Schüler*innen in Quarantäne oder Schüler*innen, die zur Corona-Risikogruppe gehören, am Unterrichtsgeschehen teilhaben zu lassen.
Dazu ist grundsätzlich festzuhalten: „Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form des Distanzunterrichts besteht nicht.“ (S. 1; s.a. S. 5) Überhaupt ist der Erlass unserer Ansicht nach so zu lesen, dass bezüglich der Möglichkeit, Unterricht per Videostream zu übertragen, zunächst einmal Zurückhaltung zu üben ist: „Der konkrete Einsatz ist im Rahmen der Umsetzung des Distanzunterrichts auf das Notwendige zu beschränken und mit den weiteren digitalen und analogen Werkzeugen zu verknüpfen.“ (S. 2) Allerdings besagt der Erlass auch, dass die Zustimmung der Lehrkraft zur Nutzung von Video-Streaming nicht notwendig ist: „Für die Teilnahme von Lehrkräften an den Echtzeit-Videokonferenzen zur Übertragung des Präsenzunterrichts … bedarf es keiner Einwilligung durch die einzelne Lehrkraft.“ (S. 3)
Grundsätzlich ist zu dieser Form der Digitalisierung von Unterricht zu sagen, dass die entsprechende Weisung unseres Dienstherrn in erheblicher Weise in unsere pädagogische Freiheit eingreift und den Datenschutz gefährdet. Es steht für den GPRLL außer Frage, dass die Örtlichen Personalräte bei der Einführung von Videokonferenzsystemen (VKS) beteiligt und sogar in der Mitbestimmung sind. Dieses Recht darf nicht umgangen werden. Darüber hinaus stellt auch der Hessische Beauftragte für Datenschutz klar, dass die Bedingung bei der momentanen Duldung von VKS ist, dass „jede Schule im konkreten Einzelfall vorab die Erforderlichkeit der Nutzung eines VKS prüft.“ Diese Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn nachweislich überhaupt keine andere Möglichkeit zur Verfügung steht, was in der Realität nirgendwo der Fall sein dürfte.
Weiterführende Hinweise zum Thema finden Sie auch auf den Homepages der Gewerkschaften und Verbände:
www.gew-hessen.de
www.hphv.de
www.vbe-hessen.de
5.) Mehrarbeit durch Distanzunterricht
Die Schulen sind verpflichtet, Schüler*innen, welche aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder aufgrund einer angeordneten Quarantäne nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, dennoch auf Distanz zu unterrichten, in welcher Form auch immer. Dem GPRLL liegen Anfragen von Lehrkräften vor, die diese Aufgabe zusätzlich zu ihrem Präsenzunterricht (in voller Stundenzahl nach PflStdVO) leisten müssen, was zu einer erheblichen Mehrarbeit führt, die unserer Meinung nach keineswegs einfach aus den üblichen Dienstpflichten einer Lehrkraft abgeleitet werden kann.
Wir empfehlen betroffenen Lehrkräften:
a.) sich die Verpflichtung zum Distanzunterricht durch die Schulleitung schriftlich anweisen zu lassen;
b.) die für den Distanzunterricht aufgewandten Zeiten und Tätigkeiten genau zu notieren und
c.) entsprechende Anträge auf Ausgleich dieser Mehrarbeit bei der Schulleitung zu stellen.
Darüber hinaus unterliegt eine solche Anweisung zum Distanzunterricht u.E. der Mitbestimmung des ÖPR gemäß §74 (1), Abs. 2 HPVG – Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung. Der ÖPR sollte sich dementsprechend von der Schulleitung vorlegen lassen, wem alles die Verpflichtung zum Distanzunterricht angewiesen wurde, dabei klären, welche Entlastungsmöglichkeiten es gibt und, wenn letztere nicht gewährt werden, die Zustimmung zu verweigern.
6.) Eingriffe ins Persönlichkeitsrecht, unzulässige Mehrarbeit etc. – ohne Klagen direkt Betroffener geht es nicht!
Nach wie vor gilt eine gesetzlich festgestellte „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“, wobei die dadurch herbeigeführten Änderungen v.a. des Infektionsschutzgesetzes teils befristet, teils aber auch unbefristet gelten. Inwiefern dies in Abwägung der Verhältnismäßigkeit nach wie vor berechtigt ist, steht dem GPRLL zu bewerten natürlich nicht an – nichtsdestoweniger ist jedoch beleghaft festzustellen, dass im Zuge der vielfältigen Unklarheiten und neuen Erfordernisse, begründet mit der Dynamik der Ereignisse, vielfältige Rechte unter Druck geraten sind, wenn nicht sogar gänzlich umgangen oder ausgehebelt wurden.
So bemerken wir aus Personalrats-Sicht, dass Beteiligungs- bis hin zu Mitbestimmungsrechte vor allem auf Ebene des HPRLL nicht mehr im vollen Umfang Gültigkeit zu haben scheinen, was so nicht akzeptiert werden kann.
Ebenso sind manche neuen Begebenheiten an den Schulen unserer Ansicht nach rechtlich zumindest fragwürdig wie z.B. die o.g. entstehende Mehrarbeit durch Distanzunterricht, die unserer Meinung nach rechtlich nicht eindeutig abgedeckt ist. Noch deutlicher wird dies bei der Nutzung von Videostreams aus dem Unterricht, bei der einzig die Lehrkraft – auch gegen ihren erklärten Willen – gefilmt werden könnte, was das allgemeine Persönlichkeitsrecht (hier: Bildnisrecht) eindeutig verletzt.
Sowohl die Personalräte als auch die Gewerkschaften und Verbände versuchen bei all diesen und anderen Missständen, Abhilfe zu schaffen, doch oftmals haben diese dabei über verschiedene Protestformen hinaus wenig bis keine Möglichkeiten, da Sammelklagen für eine Vielzahl Betroffener ohne Weiteres nicht möglich sind.
Es braucht daher immer wieder konkrete Einzelfälle, in denen Betroffene bereit sind, Gerichtsverfahren anzustreben, die dann als Präzedenzfälle auch zu einer allgemeinen Klärung führen können. Dies ist im Rechtsstaat ein normales Verfahren, vor dem niemand zurückscheuen sollte, der sich in seinen Rechten beschnitten sieht. V.a. Mitglieder von Gewerkschaften und Verbänden können dies auch ganz gelassen tun, denn gerade bei Fällen, die von allgemeinem Interesse sind, sind die Rechtsabteilungen der Gewerkschaften und Verbände mit großem Eifer (und ohne Kosten für die Klagenden) dabei, solche Verfahren zu führen. Deshalb an dieser Stelle der vielleicht etwas ungewöhnliche Aufruf: Kolleginnen und Kollegen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, Anordnungen etc. haben, sollen keine Bedenken haben, zu prüfen (gerne mit Hilfe des GPRLL), ob eine Klage nicht erfolgversprechend sein könnte.
7.) Dienstliche E-Mailadressen – Wie damit umgehen?
Zu Beginn des Schuljahres erhielten alle Kolleginnen und Kollegen im Schuldienst Anschreiben mit den Zugangsdaten und Informationen zu den sogenannten neuen dienstlichen E-Mailadressen. Die Verbände hatten seit vielen Jahren dienstliche E-Mailadressen für Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte gefordert. Daher ist diese Entwicklung aus unserer Sichtgrundsätzlich erst einmal begrüßenswert. Leider lässt die Art und Weise der Einführung durch das HKM wieder einmal viele Fragen offen und bietet Anlass zur Kritik.
Der Begleiterlass zu den dienstlichen E-Mailadressen war im Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (HPRLL) seit Dezember letzten Jahres intensiv erörtert worden, wobei immer wieder betont wurde, dass deren Einführung und Verwendung freiwillig bleiben müsse, solange der Dienstherr dafür nicht auch an jeder Schule bzw. für jeden Mitarbeiter dienstliche Endgeräte in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt.
Im Zuge der einsetzenden Corona-Pandemie-Lage versuchte das HKM jedoch, mit Hilfe der Vorläufigkeitsregelung des HPVG die verpflichtende Nutzung dienstlicher E-Mails einzuführen, bevor die Erörterung darüber überhaupt abgeschlossen war, ruderte aber nach scharfer Kritik wieder zurück. Im Laufe der Erörterungen konnten dann zwar einige Verbesserungen am Erlass erzielt werden (wie z.B. die Zusage der Einrichtung von Funktionspostfächern für Gremien wie Personalräten oder Schwerbehindertenvertretungen); bei den dienstlichen Endgeräten hingegen gab es aber bis zuletzt keine Bewegung auf Seiten des HKM.
Dies führte dazu, dass der HPRLL die sogenannte E-Mail-Richtlinie am Ende ablehnen musste, weil sie die verbindliche Nutzung der dienstlichen E-Mailadressen ohne Zusicherung der dafür unbedingt erforderlichen Hardware vorsieht. Die im Juni einberufene Einigungsstelle mit einem vom HKM bestellten Vorsitzenden teilte dann sogar die Position des HPRLL und beschloss ebenfalls,dass ohne die Schaffung der dazu notwendigen dienstlichen Hardware-Voraussetzungen an allen hessischen Schulen die Nutzung dienstlicher E-Mailadressen nicht verbindlich eingeführt werden darf. Unter dem Druck der Landesregierung, die sich die dienstlichen E-Mails auch für den Schulbereich bereits auf die Fahne geschrieben hatte, setzte sich der Kultusminister dann über den Beschluss der Einigungsstelle hinweg und verkündete noch vor den Sommerferien die Einführung der E-Mail-Konten in einer Pressemitteilung, bevor der Hauptpersonalrat darüber überhaupt in Kenntnis gesetzt worden war.
Immerhin machte der Kultusminister in seinem Schreiben vom Juli dem HPRLL das von diesem geforderte Zugeständnis, die Nutzung der dienstlichen E-Mails für einen Übergangszeitraum bis zum Beginn des 2. Schulhalbjahres 20/21 freiwillig zu belassen, um sich zwischenzeitlich ein Bild von der Hardware-Situation an den hessischen Schulen zu verschaffen und ggf. auch hier nachzusteuern. Nach Auffassung der Verbände wäre dies auch eine rechtlich notwendige Voraussetzung für die verpflichtende Nutzung dienstlicher E-Mails.
Ganz konkret erreichten uns erste Rückmeldungen aus den Kollegien, die sich insbesondere über die geforderte Zwei-Faktoren-Authentifizierung für die Nutzung dienstlicher E-Mails mokierten, die laut Informationsschreiben des HKM für das Anmeldungsprozedere sogar zwei private Endgeräte voraussetzt. Dieses Verfahren mag datenschutztechnisch das sicherere Verfahren darstellen, in den Erörterungen mit dem HPRLL wurde aber von der Dienststelle zugesagt, dass dieses mit Hilfe der Installation eines entsprechenden Tools auch mit nur einem Endgerät möglich sein soll, was die private Endgeräte-Hürde zumindest ein wenig absenkt. Diesbezüglich werden erneute Gespräche mit dem HKM folgen und die bereits zugesagte Vereinfachung des Anmeldeprozederes eingefordert werden müssen. Über die praktische Handhabung der neu eingeführten Mailkonten erreichten uns auch bereits überaus kritische Stimmen. Hier sollte auf eine zeitnahe Evaluation und mögliche Verbesserungen in der Handhabbarkeit gedrängt werden. Der HPRLL wird sich hier weiter engagieren!
„Echte“ Dienstgeräte müssen qualitativ hochwertig und sicher sein und ständig aktualisiert werden. Sicherheit sowie ein funktionierender Support müssen obligatorisch sein. Nur die Anschaffung reicht nicht aus, um eine professionelle Nutzung sicherzustellen. Dienstgeräte sind nach unserer Auffassung zwingende Voraussetzung, um überhaupt über pädagogische Konzepte und den verpflichtenden Einsatz von Tools zu sprechen. Ohne diese Grundlage sollte auf das Prinzip der Freiwilligkeit gesetzt werden.
Daher empfiehlt der GPRLL:
1) Warten Sie mit der Aktivierung und Nutzung des Mailkontos bis zum 1. Februar 2021.
2) Es gibt keine Verpflichtung zur Nutzung privater Endgeräte!
3) Besprechen Sie die Situation um die fehlende Ausstattung mit digitalen Endgeräten an Ihrer Schule bzw. mit Ihrem Schulleiter*in.
4) Zeigen Sie Ihrem Dienstherrn die fehlende Ausstattung an und
5) Fordern Sie von Seiten des Schulträgers oder des HKM eine ausreichende Ausstattung für sich persönlich bzw. der Schule, d.h. digitale Arbeitsplätze in Schule und privat!
Nachtrag: Die Verlautbarungen des Schulgipfels am 22. September lassen ja auf Besseres hoffen …
8.) Sabbatjahr auch für Sozialpädagog*innen und UBUS-Kräfte möglich
Aus gegebenem Anlass fragte der GPRLL Darmstadt-Dieburg beim HKM nach, wer alles auch die Möglichkeit hat, ein Sabbatjahr zu beantragen, und erhielt folgenden Antwort:
Auch tarifbeschäftigte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen können ein Sabbatjahr unter Anwendung des § 11 Abs. 2 TV-H beantragen. Dies gilt dementsprechend auch für die UBUS-Kräfte. Bei der Prüfung des Antrags sind die Vorgaben der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sowie das zugehörige Merkblatt „Hinweise zum Freijahr nach der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ analog zu beachten.
Freundliche kollegiale Grüße,
für den GPRLL SEWF i.A.
Bodo Hofmann-Thomschewski
– Vorsitzender GPRLL SEWF-