Lebensarbeitszeitkonto


Ansparen“

Gültigkeit

– eingeführt ab 1. Januar 2007 für Lehrkräfte bis zum Ende des Schulhalbjahrs nach Vollendung des 50. Lebensjahrs

– erweitert ab 1. August 2017 für Lehrkräfte bis zum Ende des Schulhalbjahrs nach Vollendung des 60. Lebensjahrs

– gilt für: Beamtinnen/Beamte, unbefristet beschäftigte Lehrkräfte, befristet beschäftigte Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit Lehrverpflichtung

Ansparumfang (pro Kalenderjahr)

– bei Vollzeit: 0,5 Stunden pro Kalenderwoche (26 Stunden)

– bei Teilzeit: anteilig entsprechend der bewilligten Teilzeit (auch bei Sabbatjahrmodellen)

– keine Gutschriften: bei Elternzeit, bei Beurlaubung, ab der 7. Krankheitswoche, bei Wiedereingliederung, bei Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit, bei Kur oder Heilbehandlung

– Gesonderte Regelungen für Lehrkräfte mit Schwerbehinderung 

Erstattung

Die Erstattung der Zeitguthaben erfolgt wie das Ansparen, d.h. 26 Stunden auf dem Lebensarbeitszeitkonto ergeben eine halbe Unterrichtsstunde auf das Schuljahr gerechnet.

1. Erstattung zum Ende des Berufslebens

a) Allen Personen, die regelhaft in Ruhestand gehen, werden die angesparten Stunden automatisch erstattet.

b) Wer vorzeitig in Ruhestand geht, muss beim Staatlichen Schulamt einen formlosen Antrag auf Erstattung des Lebensarbeitszeitkontos stellen. Achtung: Dieser Antrag muss spätestens 9 Monate vor der gewünschten Versetzung in den Ruhestand gestellt werden.

Bei sehr geringem Stundenumfang auf dem Lebensarbeitszeitkonto ist die Schulleitung der Stammschule zuständig, dass die betroffene Person das angesparte Guthaben in Freizeit zurück erhält.

Bereits jetzt gibt es Kolleginnen und Kollegen, die den Gegenwert von 7 Unterrichtsstunden (364 Stunden) auf ihrem Lebensarbeitszeitkonto angesammelt haben. Beantragt eine Lehrkraft mit 24 Stunden Unterrichtsverpflichtung im letzten Schuljahr vor der Versetzung in den Ruhestand die Auszahlung des Lebensarbeitszeitkontos, so läge sie mit 17 verbleibenden Unterrichtsstunden gegebenenfalls unter den 75%, die man unterrichtswirksam arbeiten muss, um die Altersermäßigung in voller Höhe zu erhalten. Es würde 1 Stunde Altersermäßigung gestrichen.

Um die gesetzliche Altersteilzeit voll ausnutzen zu können, sollte man sich bereits früher einen Teil der Stunden des Lebensarbeitszeitkontos zurückerstatten lassen.

2. Erstattung während der aktiven Berufszeit

Prinzipiell ist es möglich, sich die angesparten Zeiten auch früher auszahlen zu lassen. Dies erfordert einen formlosen Antrag. Antragsgründe sind familiäre Gründe und ab einer Ansparzeit von 3 Schuljahren auch persönliche Gründe.

Es gibt eine Reihe von Sonderregelungen, z.B. für befristete einjährige Arbeitsverträge oder bei Wechsel des Arbeitgebers, die hier nicht erfasst sind. Diese kann man im Amtsblatt 06/18 oder unter https://kultusministerium.hessen.de/Schuldienst/Lebensarbeitszeitkonto nachlesen.

Selbstverständlich stehen auch die Kreisverbände der GEW für die Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.

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